BFH, Beschluss vom 19.07.2012 – XI B 26/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Führt ein Unternehmer entgegen der gesetzlichen Verpflichtung in einer Rechnung offen ausgewiesene USt nicht an das FA ab, entspricht eine Zinsfestsetzung für den Ausgleich des Liquiditätsvorteils dem Sinn und Zweck der Regelung in § 233a AO. Daher besteht insoweit kein Anspruch auf einen Erlass der Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227…
Leitsatz
- NV: Führt ein Unternehmer entgegen der gesetzlichen Verpflichtung in einer Rechnung offen ausgewiesene USt nicht an das FA ab, entspricht eine Zinsfestsetzung für den Ausgleich des Liquiditätsvorteils dem Sinn und Zweck der Regelung in § 233a AO. Daher besteht insoweit kein Anspruch auf einen Erlass der Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO .
- NV: Für die Zinsfestsetzung und damit auch für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen ist es unerheblich, ob der Rechnungserteilung tatsächlich ein Leistungsaustauschverhältnis zugrunde gelegen hat, ob die Zinsvorteile gezogen wurden und ob die offen ausgewiesene USt letztlich vereinnahmt wurde .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 26. Januar 2012, Az: 5 K 268/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 227 AOErlass
- § 233a AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 14 Abs. 2 S. 1 UStGAusstellung von Rechnungen
- § 14 Abs. 3 S. 1 UStGAusstellung von Rechnungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Welche Voraussetzungen hat der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG?
- Abzugsberechtigter Unternehmer.
- Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen.
- Gesetzlich geschuldete Steuer (kein Abzug von § 14c-Beträgen).
- Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.
- Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG.
Typische Nachfrage: Was gilt bei einer Anzahlung vor Ausführung der Leistung?
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