11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.07.2012 – XI B 26/12

Kein Billigkeitserlass für Nachzahlungszinsen, wenn in einer Rechnung offen ausgewiesene USt nicht abgeführt wurde

Aus dem Leitsatz

1. NV: Führt ein Unternehmer entgegen der gesetzlichen Verpflichtung in einer Rechnung offen ausgewiesene USt nicht an das FA ab, entspricht eine Zinsfestsetzung für den Ausgleich des Liquiditätsvorteils dem Sinn und Zweck der Regelung in § 233a AO. Daher besteht insoweit kein Anspruch auf einen Erlass der Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227…

Leitsatz

  1. NV: Führt ein Unternehmer entgegen der gesetzlichen Verpflichtung in einer Rechnung offen ausgewiesene USt nicht an das FA ab, entspricht eine Zinsfestsetzung für den Ausgleich des Liquiditätsvorteils dem Sinn und Zweck der Regelung in § 233a AO. Daher besteht insoweit kein Anspruch auf einen Erlass der Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO .
  2. NV: Für die Zinsfestsetzung und damit auch für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen ist es unerheblich, ob der Rechnungserteilung tatsächlich ein Leistungsaustauschverhältnis zugrunde gelegen hat, ob die Zinsvorteile gezogen wurden und ob die offen ausgewiesene USt letztlich vereinnahmt wurde .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 26. Januar 2012, Az: 5 K 268/11, Urteil

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