10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.12.2012 – X S 25/12

Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Wertfestsetzung nach § 33 RVG findet statt, wenn sich die Gebühren des Rechtsanwalts nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Eines besonderen Rechtsschutzinteresses bedarf es nicht.

Leitsatz

  1. NV: Die Wertfestsetzung nach § 33 RVG findet statt, wenn sich die Gebühren des Rechtsanwalts nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Eines besonderen Rechtsschutzinteresses bedarf es nicht.
  2. NV: Im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 33 RVG sind Streitigkeiten betreffend das Auftragsverhältnis unerheblich.
  3. NV: Im Verfahren betreffend die Berichtigung einer Rechtsmittelbelehrung ist wie in anderen Urteilsberichtigungsverfahren der Wert regelmäßig mit einem Zehntel des Werts des Hauptsacheverfahrens anzusetzen.
  4. NV: Die Wertfestsetzung gemäß § 33 RVG erfolgt beim BFH in der Besetzung mit drei Richtern (Hinweis auf § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 52 Abs. 1 GKG
  • § 66 Abs. 6 S. 1 GKG
  • § 23 Abs. 1 S. 2 RVG
  • § 33 RVG

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