8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.12.2021 – VIII R 6/21

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender Darlegung zur Fristen- und Postausgangskontrolle eines Bevollmächtigten
ECLI: DE:BFH:2021:B.141221.VIIIR6.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, dass ein vom Prozessbevollmächtigten zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz (hier: die Revisionsbegründung) verloren gegangen sei, ist innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO darzulegen, wie der Postausgang und die Fristenkontrolle organisiert sind und durch…

Leitsatz

NV: Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, dass ein vom Prozessbevollmächtigten zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz (hier: die Revisionsbegründung) verloren gegangen sei, ist innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO darzulegen, wie der Postausgang und die Fristenkontrolle organisiert sind und durch welche organisatorischen Maßnahmen die ordnungsgemäße Überwachung der konkreten Frist unter normalen Umständen gewährleistet ist (Anschluss an Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 08.12.2010 - IX R 12/10, BFH/NV 2011, 445).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16.12.2020 - 4 K 1039/20 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 16. Dezember 2020, Az: 4 K 1039/20, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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