9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.12.2010 – IX R 12/10

Unzulässige Revision mangels Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist - Darlegung und Glaubhaftmachung der Überwachung von Fristen durch organisatorische Maßnahmen - Nicht statthafte Restitutionsklage und Anhörungsrüge

Aus dem Leitsatz

1. NV: Beantragt ein Prozessbevollmächtigter unter Hinweis auf Fehler seines Büropersonals wegen Versäumung einer Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er unter Vorlage von präsenten Beweismitteln darlegen und glaubhaft machen, wie die Fristkontrolle im Büro im Einzelnen organisiert und durch welche organisatorischen Maßnahmen die ordnungsgemäße…

Leitsatz

  1. NV: Beantragt ein Prozessbevollmächtigter unter Hinweis auf Fehler seines Büropersonals wegen Versäumung einer Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er unter Vorlage von präsenten Beweismitteln darlegen und glaubhaft machen, wie die Fristkontrolle im Büro im Einzelnen organisiert und durch welche organisatorischen Maßnahmen die ordnungsgemäße Überwachung der konkreten Frist unter normalen Umständen gewährleistet ist .
  2. NV: Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind ebenso wie eine Anhörungsrüge im laufenden Revisionsverfahren nicht statthaft .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 30. September 2009, Az: III 184/2006, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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