8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.11.2024 – VIII S 9/24

Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen einen die Gewährung der AdV ablehnenden Beschluss des BFH
ECLI: DE:BFH:2024:B.261124.VIIIS9.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Gegen einen die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) ablehnenden Beschluss des Bundesfinanzhofs ist die Anhörungsrüge statthaft, wenn der Rügeführer geltend macht, sein Vorbringen zur Begründung der AdV sei nicht vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht erwogen worden.

Leitsatz

NV: Gegen einen die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) ablehnenden Beschluss des Bundesfinanzhofs ist die Anhörungsrüge statthaft, wenn der Rügeführer geltend macht, sein Vorbringen zur Begründung der AdV sei nicht vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht erwogen worden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13.03.2024 - VIII S 10/23 (AdV) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 13. März 2024, Az: VIII S 10/23 (AdV), Beschluss

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