10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.08.2010 – X S 20/10 (PKH)

Kein Vertretungszwang im Prozesskostenhilfeverfahren - Verfahrensmangel bei Prozessurteil statt Sachurteil - Fehlende Beschwer bei begehrter Verlustfeststellung

Aus dem Leitsatz

NV: Auch nach der Neuregelung des Vertretungszwangs in § 62 Abs. 4 FGO müssen sich die Beteiligten bei Stellung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen .

Leitsatz

NV: Auch nach der Neuregelung des Vertretungszwangs in § 62 Abs. 4 FGO müssen sich die Beteiligten bei Stellung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

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