10. SenatNV

BFH, Urteil vom 16.03.2021 – X R 44/18

Zeitpunkt der Zusage einer Direktversicherung bei Einkünften gemäß § 22 Nr. 5 EStG
ECLI: DE:BFH:2021:U.160321.XR44.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag mit Kapitalzahlung im Erlebens- und Todesfall sind sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 EStG, sofern die Lebensversicherung als Direktversicherung ausgestaltet ist und die Voraussetzungen einer Steuerfreistellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der bis zum…

Leitsatz

  1. NV: Außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag mit Kapitalzahlung im Erlebens- und Todesfall sind sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 EStG, sofern die Lebensversicherung als Direktversicherung ausgestaltet ist und die Voraussetzungen einer Steuerfreistellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung nicht vorliegen.
  2. NV: Eine der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnende Direktversicherung nach Maßgabe der auch steuerrechtlich geltenden Definition in § 1 Abs. 1 Satz 1, § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG fordert lediglich einen Kausalzusammenhang zwischen der Zusage des Arbeitgebers und dem Arbeitsverhältnis, nicht aber dessen Fortbestand. Dementsprechend können auch Zusagen anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der betrieblichen Altersversorgung unterfallen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.03.2018 - 3 K 2049/16 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 16. März 2018, Az: 3 K 2049/16, Urteil

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    Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?

    Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.

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  2. 2
    Wissensfrage · eigene Seite

    Wo sind private Veräußerungsgeschäfte als Einkunftsart geregelt?

    § 22 Nr. 2 EStG (sonstige Einkünfte) iVm § 23 EStG (Tatbestand und Gewinnermittlung).

  3. 3
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    A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?

    § 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).

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    C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?

    Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.

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    Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?

    Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
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