BFH, Urteil vom 20.09.2016 – X R 36/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung von Haftungsbescheiden wird auf der sog. ersten Stufe ermittelt, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Haftungsnorm erfüllt sind. Dabei ist derjenige Sach- und Streitstand zugrunde zu legen, wie er sich am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht darstellt.
Leitsatz
- NV: Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung von Haftungsbescheiden wird auf der sog. ersten Stufe ermittelt, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Haftungsnorm erfüllt sind. Dabei ist derjenige Sach- und Streitstand zugrunde zu legen, wie er sich am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht darstellt.
- NV: Demgegenüber kommt es bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung auf der sog. zweiten Stufe auf die tatsächliche und rechtliche Situation im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 24. Februar 2015 6 K 299/14 aufgehoben, soweit die Klage gegen den Haftungsbescheid 1998 vom 27. Dezember 2002 und den Haftungsbescheid 1999 vom 28. November 2003 abgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht München, Außensenate Augsburg, zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 24. Februar 2015, Az: 6 K 299/14, Urteil; nachgehend FG München, 22. Januar 2019, Az: 6 K 661/17, Urteil; nachgehend BFH, 21. Januar 2020, Az: IX B 41/19
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10b Abs. 4 EStGSteuerbegünstigte Zwecke
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