9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.09.2019 – IX B 41/19

Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts
ECLI: DE:BFH:2019:B.120919.IXB41.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Rechtsfrage, ob Schuldzinsen für ein zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn bei der späteren Veräußerung des Mietobjekts der Veräußerungserlös verzinslich gestundet wird, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist bereits…

Leitsatz

NV: Die Rechtsfrage, ob Schuldzinsen für ein zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn bei der späteren Veräußerung des Mietobjekts der Veräußerungserlös verzinslich gestundet wird, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist bereits höchstrichterlich geklärt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.02.2019 - 8 K 3298/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 15. Februar 2019, Az: 8 K 3298/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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