10. SenatNV

BFH, Urteil vom 15.06.2010 – X R 36/08

Veräußerung eines Betriebs gegen Kaufpreisraten - Verpächterwahlrecht - Annahme einer bloßen Verpachtung - wirtschaftliches Eigentum - Geschäfts- oder Firmenwert
ECLI: DE:BFH:2010:U.150610.XR36.08.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Wird ein Betrieb gegen der Höhe nach gleichbleibende Kaufpreisraten mit einer Laufzeit von nicht mehr als zehn Jahren veräußert, dann ist der Barwert der Kaufpreisraten als Veräußerungspreis i.S. des § 16 EStG im Jahr der Verschaffung des (rechtlichen oder wirtschaftlichen) Eigentums an dem Betrieb anzusetzen. Eine Behandlung als nachträgliche…

Leitsatz

NV: Wird ein Betrieb gegen der Höhe nach gleichbleibende Kaufpreisraten mit einer Laufzeit von nicht mehr als zehn Jahren veräußert, dann ist der Barwert der Kaufpreisraten als Veräußerungspreis i.S. des § 16 EStG im Jahr der Verschaffung des (rechtlichen oder wirtschaftlichen) Eigentums an dem Betrieb anzusetzen. Eine Behandlung als nachträgliche betriebliche Einnahmen wegen des Vorliegens wagnisbezogener Bezüge ist nicht deshalb gestattet, weil abstrakt die Gefahr besteht, dass die geschuldeten Raten vom Verpflichteten zum Teil nicht erbracht werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Karlsruhe, vom 31. Januar 2007 13 K 139/04 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Revisionsbeklagte zu tragen. Hinweis: Mit BFH-Beschluss vom 21. Juli 2016 X R 36/08 wurde der Tenor dahingehend berichtigt, dass der Fiskus des Landes L die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen hat.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 31. Januar 2007, Az: 13 K 139/04, Urteil; nachgehend BFH, 21. Juli 2016, Az: X R 36/08, Beschluss

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    Erklären Sie Funktionsweise und Bezugsgröße des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG.

    • Freibetrag 9.060 €, anteilig entsprechend der veräußerten Quote am Kapital (§ 17 Abs. 3 EStG).
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    Entprägung: keine gewerbliche Prägung mehr (R 15.8 Abs. 6 EStR); bei bisher geprägter KG grundsätzlich Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) mit Aufdeckung der stillen Reserven (BFH, Urteil vom 03.06.2025, IX R 18/24).

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