10. SenatNV

BFH, Urteil vom 29.11.2017 – X R 34/15

Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung - Überlagerung durch eine Betriebsverpachtung im Ganzen - Urteilsaufhebung aufgrund unzureichender Sachverhaltfeststellungen
ECLI: DE:BFH:2017:U.291117.XR34.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Büroräume sind im Regelfall als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen .

Leitsatz

  1. NV: Büroräume sind im Regelfall als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen .
  2. NV: Eine zu einer Betriebsaufspaltung führende sachliche Verflechtung ist auch dann anzunehmen, wenn die wesentliche Betriebsgrundlage, die ein Gesellschafter einer Betriebs-Kapitalgesellschaft überlässt, zwar nicht im Eigentum des Gesellschafters steht, er sie aber aus eigenem Recht nutzen kann und zur Nutzungsüberlassung berechtigt ist .
  3. NV: Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch immaterielle Wirtschaftsgüter als funktional wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen sein .
  4. NV: Trotz Beendigung einer Betriebsaufspaltung kann eine Betriebsaufgabe im vormaligen Besitzunternehmen vermieden werden, wenn zugleich die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen gegeben sind und fortdauern .
  5. NV: Unzureichende Feststellungen der Tatsacheninstanz sind als materiell-rechtlicher Fehler anzusehen, der auch ohne entsprechende Rüge zur Urteilsaufhebung führt .
  6. NV: Eine durch das FG ausgesprochene Revisionszulassung bindet den BFH .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. August 2015 15 K 2410/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 27. August 2015, Az: 15 K 2410/15, Urteil

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