BFH, Urteil vom 15.09.2010 – X R 13/09
Aus dem Leitsatz
1. Änderungen eines Versorgungsvertrags können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich fixiert worden sind .
Leitsatz
- Änderungen eines Versorgungsvertrags können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich fixiert worden sind .
- Werden die auf der Grundlage eines Vermögensübergabevertrags geschuldeten Versorgungsleistungen "willkürlich" ausgesetzt, so dass die Versorgung des Übergebers gefährdet ist, sind die weiteren Zahlungen auch nach Wiederaufnahme der ursprünglich vereinbarten Leistungen nicht als Sonderausgaben abziehbar .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. August 2008, Az: 3 K 219/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStGSonderausgaben
- § 12 EStGNicht abzugsfähige Ausgaben
- § 125 BGBNichtigkeit wegen Formmangels
- § 761 BGBForm des Leibrentenversprechens
- § 22 Nr. 1a EStGArten der sonstigen Einkünfte
- § 22 Nr. 1 EStGArten der sonstigen Einkünfte
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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