BFH, Beschluss vom 29.01.2016 – X B 93/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das FG verstößt gegen den klaren Inhalt der Akten und damit gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, wenn es eine auf die Durchführung einer Zusammenveranlagung gerichtete Verpflichtungsklage mit der Begründung als unzulässig verwirft, aus den Akten ergebe sich weder ein Antrag auf Zusammenveranlagung noch eine Entscheidung des FA über diesen Antrag, obwohl das…
Leitsatz
- NV: Das FG verstößt gegen den klaren Inhalt der Akten und damit gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, wenn es eine auf die Durchführung einer Zusammenveranlagung gerichtete Verpflichtungsklage mit der Begründung als unzulässig verwirft, aus den Akten ergebe sich weder ein Antrag auf Zusammenveranlagung noch eine Entscheidung des FA über diesen Antrag, obwohl das Gegenteil der Fall ist .
- NV: Auch wenn das FA über einen Antrag auf Zusammenveranlagung nicht durch gesonderten Verwaltungsakt entscheidet, sondern ihn in einer --aus anderen Gründen zu erlassenden-- Einspruchsentscheidung ablehnt, ist gegen die Ablehnung die Erhebung der Klage statthaft; der Einlegung eines Einspruchs gegen die Ablehnung bedarf es nicht .
- NV: Wenn eine Klage zunächst weder begründet wird noch den bereits gestellten Anträgen eine Einschränkung in Bezug auf die dort genannten Verwaltungsakte und die Einspruchsentscheidung zu entnehmen ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Kläger sich gegen den gesamten Inhalt der Einspruchsentscheidung wendet .
- NV: Erhebt der Steuerpflichtige gegen denselben Bescheid sowohl eine Anfechtungsklage als auch eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit, sind die Einzelstreitwerte nicht zu addieren. Vielmehr ist in Heranziehung des Rechtsgedankens des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs --in derartigen Fällen regelmäßig der Streitwert der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit-- maßgebend .
- NV: Das FG braucht einen beantragten Beweis nicht zu erheben, wenn es für seine Entscheidung auf der Grundlage seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung nicht auf die unter Beweis gestellte Tatsache ankommt .
- NV: Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Pkw beträgt im Allgemeinen acht Jahre (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung) .
- NV: Die Rüge, das FG habe seine aus § 76 Abs. 2 FGO folgende Hinweispflicht verletzt, ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn der Rügeführer darlegt, was er dem FG vorgetragen hätte, wenn der fehlende Hinweis erteilt worden wäre .
- NV: Die Unwirksamkeit eines senatsinternen Geschäftsverteilungsplans folgt nicht daraus, dass in der betreffenden Urkunde das genaue Datum der entsprechenden Beschlussfassung nicht lesbar ist, solange nur feststeht, dass der Beschluss vor Beginn des Geschäftsjahres gefasst worden ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. März 2015 2 K 207/11 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer 2008 und die Kostenentscheidung betrifft. Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen und diesem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. Soweit die Beschwerde des Klägers die Umsatzsteuer 2008 betrifft, wird sie als unbegründet zurückgewiesen. Insoweit hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 26. März 2015, Az: 2 K 207/11, Urteil; nachgehend BFH, 25. April 2017, Az: X B 109/16, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 39 Abs. 1 GKG
- § 45 Abs. 1 S. 3 GKG
- § 21g GVG
- § 7 Abs. 1 S. 1 EStGAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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