10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.04.2017 – X B 109/16

Mängel in der Dokumentation der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne sind keine Verfahrensfehler - Wirksamkeit eines Gerichtsbeschlusses bei nicht lesbarer Unterschrift
ECLI: DE:BFH:2017:B.250417.XB109.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Wirksamkeit eines Gerichtsbeschlusses --hier: über den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan-- setzt nicht voraus, dass die Unterschriften der Richter lesbar sind. Es genügt --ebenso wie bei bestimmenden Schriftsätzen--, wenn ein individuell gestalteter, die Identität des Urhebers kennzeichnender Namenszug vorliegt und gewährleistet ist, dass…

Leitsatz

  1. NV: Die Wirksamkeit eines Gerichtsbeschlusses --hier: über den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan-- setzt nicht voraus, dass die Unterschriften der Richter lesbar sind. Es genügt --ebenso wie bei bestimmenden Schriftsätzen--, wenn ein individuell gestalteter, die Identität des Urhebers kennzeichnender Namenszug vorliegt und gewährleistet ist, dass das Schriftstück vom bezeichneten Urheber stammt .
  2. NV: Mängel in der zentralen Dokumentation der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne in der Verwaltung des Gerichts haben auf die Wirksamkeit der Geschäftsverteilungspläne als solche keinen Einfluss .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2016 2 K 82/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 4. Juli 2016, Az: 2 K 82/16, Urteil; vorgehend BFH, 29. Januar 2016, Az: X B 93/15, Beschluss; vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 26. März 2015, Az: 2 K 207/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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