BFH, Beschluss vom 12.11.2018 – X B 88/18
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ein Finanzgericht (FG) seine Schätzung im Urteil auf "Erkenntnisse des Senats aus ähnlichen Fällen" stützt, ohne zuvor die Grundlagen jener Erkenntnisse zu offenbaren.
Leitsatz
- NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ein Finanzgericht (FG) seine Schätzung im Urteil auf "Erkenntnisse des Senats aus ähnlichen Fällen" stützt, ohne zuvor die Grundlagen jener Erkenntnisse zu offenbaren.
- NV: Auch bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung muss der Steuerpflichtige seine Betriebseinnahmen und -ausgaben (durch Aufzeichnungen samt Belegsammlung oder im Wege einer geordneten Belegablage) so festhalten, dass das Finanzamt oder FG sie auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann.
- NV: Ein Beweisantrag ist unsubstantiiert und daher unbeachtlich, wenn für das FG im Rahmen der erforderlichen Vorprüfung der Erheblichkeit und Tauglichkeit des Beweismittels nicht erkennbar ist, inwieweit der Zeuge zu der relevanten Beweistatsache überhaupt Angaben werde machen können.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 19.04.2018 - 1 K 605/17 aufgehoben. Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 19. April 2018, Az: 1 K 605/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 96 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 FGO
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 4 Abs. 3 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 96 FGO
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?
G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.
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Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?
Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.
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Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?
Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.
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Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, Maßstab: ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (Fremdvergleich; H 8.5 (III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) KStH).
- Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag iSd § 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Kein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR); beim Gesellschafter Eignung zu einem Bezug iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Geschenkgrenze für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)?
50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr; darüber kein Vorsteuerabzug.
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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