10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.09.2015 – X B 5/15

Verwirkung des Steueranspruchs aufgrund mehrfachen Wechsels der Argumentation des FA zum Besteuerungsgrund im Außenprüfungs- und Veranlagungsverfahren - Darlegung der Grundsatz- und Aufklärungsrüge - Unbegründetheit der Divergenzrüge bei überholtem FG-Urteil

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die steuerrechtliche Beurteilung des Außenprüfers entfaltet für das anschließende Veranlagungsverfahren keine Bindungswirkung. Sie kann während laufender Außenprüfung auch Änderungen unterworfen sein, etwa wenn anfängliche Prüfungsfeststellungen aufgrund neu hinzugekommener Erkenntnisse hinfällig werden oder für den Prüfungsfall bedeutsame…

Leitsatz

  1. NV: Die steuerrechtliche Beurteilung des Außenprüfers entfaltet für das anschließende Veranlagungsverfahren keine Bindungswirkung. Sie kann während laufender Außenprüfung auch Änderungen unterworfen sein, etwa wenn anfängliche Prüfungsfeststellungen aufgrund neu hinzugekommener Erkenntnisse hinfällig werden oder für den Prüfungsfall bedeutsame Rechtsprechungsentwicklungen hinreichend sicher abzusehen bzw. eingetreten sind. Auf solche Umstände muss der Außenprüfer flexibel reagieren.
  2. NV: Die zur Begründung einer Grundsatzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) herausgestellte Rechtsfrage muss sich innerhalb des vom FG festgestellten Sachverhalts bewegen.
  3. NV: Ein überholtes FG-Urteil (hier: wegen Teilaufhebung durch den BFH) ist nicht mehr geeignet, eine Revisionszulassung wegen Divergenz zu begründen.
  4. NV: Eine Sachaufklärungsrüge kann unschlüssig sein, wenn das FG seinem Urteil das Klagevorbringen des Beschwerdeführers zu den von diesem als unzureichend aufgeklärt beanstandeten Tatsachen ersichtlich zugrunde gelegt hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2014 4 K 3323/08 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 21. Oktober 2014, Az: 4 K 3323/08, Zwischenurteil

Zitierte Normen

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  1. 1
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    Beschwer bei einer Steuerfestsetzung auf 0 €?

    Grundsätzlich keine Beschwer, weil Besteuerungsgrundlagen nicht selbständig anfechtbar sind (§ 157 Abs. 2 AO; AEAO zu § 350 Nr. 3). Ausnahmen u. a. bei begehrter Steuervergütung und bei Auswirkungen auf die Verlustfeststellung.

  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Erläutern Sie den Unterschied zwischen § 171 Abs. 3 und § 171 Abs. 3a AO.

    • Abs. 3: Antrag außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens, vor Fristablauf gestellt.
    • Abs. 3: Hemmung nur insoweit, wie der Antrag reicht.
    • Abs. 3a: Einspruch oder Klage, auch nach Fristablauf eingelegt.
    • Abs. 3a: Hemmung für den gesamten Steueranspruch, soweit der Rechtsbehelf zulässig ist.
    • Folge von Abs. 3a: Verböserung im Einspruchsverfahren nach Hinweis (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO) möglich.
    Typische Nachfrage: Was raten Sie einem Mandanten, der eine Verböserung befürchtet?
  3. 3
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    Unter welchen Voraussetzungen darf das Finanzamt im Einspruchsverfahren verbösern?

    • Das FA prüft die Sache in vollem Umfang erneut (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO).
    • Eine Änderung zum Nachteil setzt einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verböserung unter Angabe von Gründen und Gelegenheit zur Äußerung voraus (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Der Hinweis gibt dem Einspruchsführer die Gelegenheit, die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs abzuwenden (AEAO zu § 367 Nr. 2.2).
    Typische Nachfrage: Was geschieht, wenn der Einspruchsführer daraufhin den Einspruch zurücknimmt?
  4. 4
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    Im Einspruchsverfahren stellt das Finanzamt fest, dass der angefochtene Bescheid zu niedrig ist. Darf es die Steuer erhöhen?

    • Die Finanzbehörde hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO).
    • Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden (Verböserung), wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Der Einspruchsführer kann die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs abwenden (§ 362 AO), sofern keine eigenständige Korrekturnorm eingreift.
    • Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht ist ein Verfahrensfehler; im Klageverfahren gilt dagegen das Verböserungsverbot.
    Typische Nachfrage: Kann das Finanzamt nach Rücknahme des Einspruchs trotzdem ändern?
  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Voraussetzung einer Verböserung im Einspruchsverfahren?

    Hinweis auf die Möglichkeit der Verböserung unter Angabe von Gründen und Gelegenheit zur Äußerung (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).

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