10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.09.2016 – X B 42/16

Beiladung bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen
ECLI: DE:BFH:2016:B.220916.XB42.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO ist bereits dann gerechtfertigt, wenn die Möglichkeit einer Folgeänderung besteht.

Leitsatz

  1. NV: Die Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO ist bereits dann gerechtfertigt, wenn die Möglichkeit einer Folgeänderung besteht.
  2. NV: Die abschließende Beurteilung der Änderungsvoraussetzungen findet im Beiladungsverfahren nicht statt.
  3. NV: Die Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO setzt voraus, dass das FA sie beantragt oder veranlasst hat.
  4. NV: Die Beiladung ist ausgeschlossen, wenn die Interessen des Beizuladenden durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits nicht berührt sein können. Das ist etwa dann der Fall, wenn "eindeutig und zweifelsfrei" Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
  5. NV: Im Beiladungsverfahren sind keine näheren Ermittlungen zur Frage der Festsetzungsverjährung vorzunehmen.
  6. NV: Ist die Beschwerde teilweise erfolglos, hat das Gericht eine Ermessensentscheidung über die Ermäßigung oder Nichterhebung der Kosten nach Nr. 6502 KV zu § 3 Abs. 2 GKG zu treffen.
  7. NV: Im erfolgreichen Beschwerdeverfahren des Beigeladenen ist eine Entscheidung über dessen außergerichtliche Kosten nach § 139 Abs. 4 FGO zu treffen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Finanzgerichts München vom 8. Februar 2016 13 K 2211/13 aufgehoben, soweit er das Streitjahr 2007 betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht erstattet.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 8. Februar 2016, Az: 13 K 2211/13, Beschluss

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