BFH, Beschluss vom 22.09.2016 – X B 42/16
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO ist bereits dann gerechtfertigt, wenn die Möglichkeit einer Folgeänderung besteht.
Leitsatz
- NV: Die Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO ist bereits dann gerechtfertigt, wenn die Möglichkeit einer Folgeänderung besteht.
- NV: Die abschließende Beurteilung der Änderungsvoraussetzungen findet im Beiladungsverfahren nicht statt.
- NV: Die Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO setzt voraus, dass das FA sie beantragt oder veranlasst hat.
- NV: Die Beiladung ist ausgeschlossen, wenn die Interessen des Beizuladenden durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits nicht berührt sein können. Das ist etwa dann der Fall, wenn "eindeutig und zweifelsfrei" Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
- NV: Im Beiladungsverfahren sind keine näheren Ermittlungen zur Frage der Festsetzungsverjährung vorzunehmen.
- NV: Ist die Beschwerde teilweise erfolglos, hat das Gericht eine Ermessensentscheidung über die Ermäßigung oder Nichterhebung der Kosten nach Nr. 6502 KV zu § 3 Abs. 2 GKG zu treffen.
- NV: Im erfolgreichen Beschwerdeverfahren des Beigeladenen ist eine Entscheidung über dessen außergerichtliche Kosten nach § 139 Abs. 4 FGO zu treffen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Finanzgerichts München vom 8. Februar 2016 13 K 2211/13 aufgehoben, soweit er das Streitjahr 2007 betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht erstattet.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 8. Februar 2016, Az: 13 K 2211/13, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStGSonderausgaben
- § 22 Nr. 1 EStGArten der sonstigen Einkünfte
- § 24 Nr. 2 EStGGemeinsame Vorschriften
- § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AOFestsetzungsfrist
- § 171 Abs. 8 AOAblaufhemmung
- § 174 Abs. 4 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
- § 174 Abs. 5 S. 2 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
- § 135 Abs. 2 FGOKosten
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Die Festsetzungsfrist endet mit Ablauf des 31.12.2025 (Mittwoch). Das FA gibt den Änderungsbescheid am 31.12.2025 zur Post; er gilt am 05.01.2026 als bekannt gegeben. Ist die Frist gewahrt?
Nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO genügt es, dass der Bescheid vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Behörde verlassen hat. Die Absendung am 31.12. reicht, weil die Frist erst um 24:00 Uhr endet. Die spätere Bekanntgabe ist unschädlich, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).
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Wie wird die Festsetzungsfrist gewahrt, wenn der Bescheid erst kurz vor Jahresende ergeht?
- Absendung genügt: Bescheid muss den Bereich der zuständigen Behörde vor Fristablauf verlassen haben (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO).
- Bekanntgabe darf nach Fristende liegen, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).
- Der Bescheid muss tatsächlich zugehen (AEAO zu § 169 Nr. 1).
- Liegt der Bescheid noch im Postausgang der Behörde, ist die Frist nicht gewahrt (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der 31.12. auf einen Sonntag fällt?
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