10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.03.2016 – X B 188/15

Feststellung fehlender Einkunftserzielungsabsicht - Revisionszulassung wegen Divergenz

Aus dem Leitsatz

1. NV: Umstrukturierungsmaßnahmen sind als geeignet anzusehen --und können daher trotz tatsächlich erzielter Verluste den Schluss auf das Vorliegen von Einkunftserzielungsabsicht zulassen--, wenn nach dem damaligen Erkenntnishorizont aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftigen Gewerbetreibenden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass…

Leitsatz

  1. NV: Umstrukturierungsmaßnahmen sind als geeignet anzusehen --und können daher trotz tatsächlich erzielter Verluste den Schluss auf das Vorliegen von Einkunftserzielungsabsicht zulassen--, wenn nach dem damaligen Erkenntnishorizont aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftigen Gewerbetreibenden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass die Maßnahmen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone führen würden .
  2. NV: Die Beschäftigung des Ehegatten im unteren Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV) zur Erlangung eines preisgünstigen vollen Schutzes durch die gesetzliche Krankenversicherung kann ein persönliches Motiv für die Hinnahme von Verlusten darstellen .
  3. NV: Die Möglichkeit der Einkommensteuerersparnis durch die Ausgleichsfähigkeit der erzielten Verluste mit anderweitigen positiven Einkünften ist --von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen (Verlustzuweisungsgesellschaften, Abzug anteiliger Fixkosten der privaten Lebensführung)-- rechtlich nicht geeignet, um als einziges persönliches Motiv für die Hinnahme der Verluste herangezogen zu werden. Ein FG handelt aber nicht rechtsfehlerhaft, wenn es die Möglichkeit der Einkommensteuerersparnis neben einem weiteren persönlichen Motiv in seine Würdigung einbezieht .
  4. NV: Ein Rechtssatz, den das FG zu den gewerblichen Einkünften des Steuerpflichtigen aufgestellt hat, kann nicht in einem eine Divergenz begründenden Widerspruch zu einem Rechtssatz stehen, dessen Reichweite der BFH in der herangezogenen vermeintlichen Divergenzentscheidung ausdrücklich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe begrenzt hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30. September 2015 7 K 1146/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 30. September 2015, Az: 7 K 1146/13, Urteil

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    Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?

    Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.

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