BFH, Beschluss vom 20.06.2016 – X B 167/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Auch ein gegen das "Gericht" im funktionellen Sinn (d.h. gegen den jeweiligen Spruchkörper) gerichtetes Ablehnungsgesuch kann als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren sein (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung).
Leitsatz
- NV: Auch ein gegen das "Gericht" im funktionellen Sinn (d.h. gegen den jeweiligen Spruchkörper) gerichtetes Ablehnungsgesuch kann als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren sein (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung).
- NV: Die "schlicht" inhaltliche Missbilligung der tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigung des FG kann selbst wenn diese umfänglich begründet wird keine Spruchkörperablehnung rechtfertigen. In einem solchen Fall ist das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, mit der Folge, dass darüber von den abgelehnten Richtern selbst entschieden werden kann. Einer vorherigen Abgabe dienstlicher Äußerungen bedarf es dazu nicht.
- NV: Das sich aus § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO ergebende Handlungsverbot erstreckt sich nicht auf den Fall eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs.
- NV: Das Gericht muss den gesamten Inhalt jedes Ablehnungsgesuchs vollständig zur Kenntnis nehmen. Durch diesen ersten Bearbeitungsschritt wird die Schwelle zur im vereinfachten Ablehnungsverfahren unzulässigen "Begründetheitsprüfung" noch nicht überschritten.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 19. August 2015 2 K 1190/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 19. August 2015, Az: 2 K 1190/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 88 Abs. 1 AOUntersuchungsgrundsatz
- § 90 Abs. 1 AOMitwirkungspflichten der Beteiligten
- § 227 Halbs. 1 AO
- § 240 Abs. 1 S. 4 Halbs. 1 AO
- § 51 Abs. 1 S. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 96 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 FGO
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 116 Abs. 5 S. 2 Halbs. 2 FGO
- § 135 Abs. 2 FGOKosten
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
- § 4 Nr. 9 Buchst. a UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 9 Abs. 1 S. 1 UStGVerzicht auf Steuerbefreiungen
- § 42 Abs. 2 ZPO
- § 44 Abs. 3 ZPO
- § 47 Abs. 1 ZPO
- § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO
- § 180 S. 3 ZPO
- § 38 Abs. 1 S. 1 ZVG
- § 74a Abs. 1 S. 1 ZVG
- § 85a Abs. 1 ZVG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?
Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.
Erst antworten, dann Begründung sehen
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