BFH, Beschluss vom 19.01.2011 – X B 14/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Erledigungserklärung im Rechtsmittelverfahren kann sich auf das Rechtsmittel oder den Rechtsstreit insgesamt beziehen .
Leitsatz
- NV: Eine Erledigungserklärung im Rechtsmittelverfahren kann sich auf das Rechtsmittel oder den Rechtsstreit insgesamt beziehen .
- NV: Richtet sich eine Kostenentscheidung nach dem mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens, so ist maßgebend, worauf sich die Erledigungserklärung bezieht .
- NV: Ist ein Verwaltungsakt auf Grund falscher Angaben des Steuerpflichtigen rechtswidrig und durch Versäumung der Einspruchsfrist bestandskräftig geworden, so kommt eine Rücknahme in der Regel nicht in Betracht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 30. November 2009, Az: 1 K 403/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 18 Abs. 1 Nr. 2 AOGesonderte Feststellungen
- § 19 Abs. 1 S. 1 AOSteuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
- § 21 Abs. 1 S. 1 AOUmsatzsteuer
- § 22 Abs. 1 S. 1 AORealsteuern
- § 90 Abs. 1 AOMitwirkungspflichten der Beteiligten
- § 127 AOFolgen von Verfahrens- und Formfehlern
- § 130 AORücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
- § 171 Abs. 4 AOAblaufhemmung
- § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 195 S. 1 AOZuständigkeit
- § 202 Abs. 1 S. 3 AOInhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
- § 115 Abs. 2 FGORevision
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 18 AO
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Können Sie die zitierten Normen anwenden?
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?
Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Die Festsetzungsfrist für die KSt 2020 der A-GmbH endet mit Ablauf des 31.12.2025. Die Prüfungsanordnung wird am 15.12.2025 bekannt gegeben; der Prüfer beginnt am 12.01.2026 mit der Prüfung. Greift § 171 Abs. 4 AO?
§ 171 Abs. 4 AO verlangt, dass vor Fristablauf mit der Außenprüfung begonnen oder ihr Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird. Die Prüfungsanordnung allein reicht nicht; maßgeblich sind konkrete Prüfungshandlungen, zu denen auch Aktenstudium nach dem angeordneten Beginn zählen kann (AEAO zu § 198 Nr. 1). Der Beginn am 12.01.2026 liegt nach Fristablauf.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie den Unterschied zwischen § 171 Abs. 3 und § 171 Abs. 3a AO.
- Abs. 3: Antrag außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens, vor Fristablauf gestellt.
- Abs. 3: Hemmung nur insoweit, wie der Antrag reicht.
- Abs. 3a: Einspruch oder Klage, auch nach Fristablauf eingelegt.
- Abs. 3a: Hemmung für den gesamten Steueranspruch, soweit der Rechtsbehelf zulässig ist.
- Folge von Abs. 3a: Verböserung im Einspruchsverfahren nach Hinweis (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO) möglich.
Typische Nachfrage: Was raten Sie einem Mandanten, der eine Verböserung befürchtet? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Unter welchen Voraussetzungen hemmt eine Außenprüfung den Ablauf der Festsetzungsfrist?
- Beginn der Außenprüfung vor Fristablauf oder Hinausschieben auf Antrag des Steuerpflichtigen (§ 171 Abs. 4 S. 1 AO).
- Beginn erfordert konkrete Prüfungshandlungen, auch internes Aktenstudium nach dem angeordneten Beginn kann genügen; die Prüfungsanordnung allein genügt nicht (AEAO zu § 198 Nr. 1).
- Hemmung nur für die von der Prüfungsanordnung erfassten Steuern und Zeiträume (AEAO zu § 171).
- Ende: Unanfechtbarkeit der Bescheide oder drei Monate nach Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO.
- Keine Hemmung bei mehr als sechsmonatiger, vom FA zu vertretender Unterbrechung unmittelbar nach Beginn (§ 171 Abs. 4 S. 2 AO).
Typische Nachfrage: Welche Änderungsmöglichkeit nach § 173 AO besteht nach Abschluss der Außenprüfung noch? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Ablaufhemmung durch Änderungsantrag – Voraussetzungen und Umfang?
Antrag vor Fristablauf, außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens; Hemmung insoweit bis zur unanfechtbaren Entscheidung (§ 171 Abs. 3 AO).
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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