10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.05.2024 – X B 119/23

Photovoltaikanlage: Richterlicher Hinweis; Gewinnprognose - Die Entscheidung wurde nachträglich veröffentlicht
ECLI: DE:BFH:2024:B.170524.XB119.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Soweit im Rahmen einer Totalgewinnprognose dem Grunde nach der Restwert einer Photovoltaikanlage zu berücksichtigen ist, bedeutet das nicht, dass ein Restwert der Höhe nach tatsächlich vorhanden sein muss.

Leitsatz

  1. NV: Soweit im Rahmen einer Totalgewinnprognose dem Grunde nach der Restwert einer Photovoltaikanlage zu berücksichtigen ist, bedeutet das nicht, dass ein Restwert der Höhe nach tatsächlich vorhanden sein muss.
  2. NV: Es widerspricht der Rechtsprechung zur Totalgewinnprognose nicht, wenn das FG einer erst deutlich später getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers keine Bedeutung beimisst.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21.07.2023 - 5 K 1120/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 21. Juli 2023, Az: 5 K 1120/22, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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