8. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 12.12.2023 – VIII R 2/21

Vorliegen der Antragsvoraussetzungen bei der Option zum Teileinkünfteverfahren
ECLI: DE:BFH:2023:U.121223.VIIIR2.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b des Einkommensteuergesetzes in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen; ihr Wegfall in den folgenden vier…

Leitsatz

Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b des Einkommensteuergesetzes in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen; ihr Wegfall in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen ist unerheblich.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.12.2020 - 11 K 1048/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 15. Dezember 2020, Az: 11 K 1048/17, Urteil

Zitierte Normen

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