8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.11.2019 – VIII B 42/19

Darlegungsanforderungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 12 EStG
ECLI: DE:BFH:2019:B.131119.VIIIB42.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Stützt sich ein Beschwerdeführer zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache darauf, die bisherigen Kriterien des BFH zur Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit gleichheitswidriger Begünstigungsausschlüsse im Rahmen des Art. 100 Abs. 1 GG führten zu einer verfassungswidrigen Rechtsschutzlücke, muss er gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO…

Leitsatz

NV: Stützt sich ein Beschwerdeführer zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache darauf, die bisherigen Kriterien des BFH zur Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit gleichheitswidriger Begünstigungsausschlüsse im Rahmen des Art. 100 Abs. 1 GG führten zu einer verfassungswidrigen Rechtsschutzlücke, muss er gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO substantiiert sowohl darlegen, welche Norm des einfachen Rechts aus welchen Gründen einen verfassungswidrigen Begünstigungsausschluss verursacht, als auch darlegen, aus welchen Gründen die in der Rechtsprechung zu Art. 100 Abs. 1 GG bislang herangezogenen Kriterien die behauptete Rechtsschutzlücke zur Folge haben .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12.12.2018 - 7 K 128/15 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 12. Dezember 2018, Az: 7 K 128/15, Urteil

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