BFH, Beschluss vom 21.08.2018 – VIII B 19/18
Aus dem Leitsatz
NV: Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn die aufgeworfene materiell-rechtliche Rechtsfrage (hier: zu § 224 der Abgabenordnung) nicht klärungsfähig ist, weil das Finanzgericht die Klage zu einzelnen Streitgegenständen als unzulässig abgewiesen hat und es im Übrigen für die Entscheidung des Rechtsstreits…
Leitsatz
NV: Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn die aufgeworfene materiell-rechtliche Rechtsfrage (hier: zu § 224 der Abgabenordnung) nicht klärungsfähig ist, weil das Finanzgericht die Klage zu einzelnen Streitgegenständen als unzulässig abgewiesen hat und es im Übrigen für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Beantwortung der Rechtsfrage nicht ankommt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.12.2017 - 11 K 1497/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 12. Dezember 2017, Az: 11 K 1497/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 218 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 224 AOLeistungsort, Tag der Zahlung
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
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