8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.04.2015 – VIII B 100/14

Rüge eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 FGO bei Streit um den Mittelpunkt i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bei mehreren Erwerbstätigkeiten eines Steuerpflichtigen ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nach dem Mittelpunkt der Haupttätigkeit auf Grundlage zu bestimmen. Bildet das häusliche Arbeitzimmer den qualitativen Schwerpunkt lediglich einer oder mehrerer Einzeltätigkeiten, nicht aber im Hinblick für die übrigen…

Leitsatz

  1. NV: Bei mehreren Erwerbstätigkeiten eines Steuerpflichtigen ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nach dem Mittelpunkt der Haupttätigkeit auf Grundlage zu bestimmen. Bildet das häusliche Arbeitzimmer den qualitativen Schwerpunkt lediglich einer oder mehrerer Einzeltätigkeiten, nicht aber im Hinblick für die übrigen Tätigkeiten, ist vom FG nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls wertend zu entscheiden, ob die Gesamttätigkeit einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann und ob dieser im häuslichen Arbeitzimmer liegt.
  2. NV: Ein Verstoß des FG gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO kann auf dieser Grundlage nur vorliegen, wenn sich dem FG aufgrund der nicht berücksichtigten Tatsache eine andere Schlussfolgerung hätte aufdrängen müssen, welche der Tätigkeiten die qualitativ prägende Haupttätigkeit bildete und dass der Mittelpunkt im häuslichen Arbeitzimmer lag.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17. Juni 2014 12 K 208/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 17. Juni 2014, Az: 12 K 208/13, Urteil

Zitierte Normen

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    G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?

    G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.

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    Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?

    Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.

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    Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?

    Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.

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    Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.

    Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
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    Geschenkgrenze für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)?

    50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr; darüber kein Vorsteuerabzug.

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