BFH, Urteil vom 09.12.2010 – VII R 3/10
Aus dem Leitsatz
NV: Die Frist für die Zahlungsverjährung der Einkommensteuer wird durch die Bekanntgabe der Steuerfestsetzung in Lauf gesetzt. Die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen kann daher nach Ablauf dieser Frist weder zugunsten noch zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden (Bestätigung des Urteils vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl II…
Leitsatz
NV: Die Frist für die Zahlungsverjährung der Einkommensteuer wird durch die Bekanntgabe der Steuerfestsetzung in Lauf gesetzt. Die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen kann daher nach Ablauf dieser Frist weder zugunsten noch zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden (Bestätigung des Urteils vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 8. Dezember 2009, Az: 15 K 6030/06 B, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 228 AOGegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
- § 229 Abs. 1 AOBeginn der Verjährung
- § 36 Abs. 4 EStGEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer
- § 36 Abs. 2 EStGEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?
Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer, und was versteht man unter der Anlaufhemmung?
- Grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung (§ 170 Abs. 1 AO); ESt entsteht mit Ablauf des VZ (§ 36 Abs. 1 EStG).
- Anlaufhemmung bei Erklärungspflicht: Beginn mit Ablauf des Abgabejahres (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO).
- Höchstens drei Jahre Anlaufhemmung.
- Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG; AEAO zu § 170 Nr. 3).
Typische Nachfrage: Wie lange hat ein Arbeitnehmer für eine Antragsveranlagung 2022 Zeit?
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