BFH, Urteil vom 09.12.2010 – VII R 20/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Anspruch auf Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer richtet sich nach Art. 236 Abs. 1 Zollkodex, § 14 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung. Durch diese Regelung wird die Erstattungsnorm des § 37 Abs. 2 AO überlagert .
Leitsatz
- NV: Ein Anspruch auf Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer richtet sich nach Art. 236 Abs. 1 Zollkodex, § 14 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung. Durch diese Regelung wird die Erstattungsnorm des § 37 Abs. 2 AO überlagert .
- NV: Hat der Vertreter des Zollschuldners der Zahlungsaufforderung des an ihn - mit der ausdrücklichen Bezeichnung als Vertreter - adressierten Einfuhrumsatzsteuerbescheids "aus der eigenen Tasche" Folge geleistet, kommt eine Erstattung nicht in Betracht. Ob die Zahlung in der irrigen Annahme einer eigenen Zahlungsverpflichtung geschehen ist, ist für die Frage, welcher Art die Schuld war, auf die geleistet worden ist, unbeachtlich .
- NV: Wenn die Vorstellungen der Beteiligten darüber, welche Leistung mit der Zahlung erbracht worden ist, nicht übereinstimmen, kommt es nicht auf den inneren Willen des Leistenden an, sondern es greift eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers Platz; maßgebend ist mithin der objektive Empfängerhorizont .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 12. Februar 2010, Az: 4 K 81/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 220 ZK
- Art. 236 ZK
- Art. 231 ZK
- Art. 220 EWGV
- Art. 236 EWGV
- Art. 231 EWGV
- § 37 Abs. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 812 BGBHerausgabeanspruch
- § 21 Abs. 2 UStGBesondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
- § 14 EUStBV
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Erklären Sie mir das Trennungs- und Abstraktionsprinzip am Beispiel eines Grundstückskaufs. Wann wird der Käufer Eigentümer?
- Trennungsprinzip: Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag, § 433 BGB) und Verfügungsgeschäft (Übereignung) sind getrennte Rechtsgeschäfte.
- Abstraktionsprinzip: Die Wirksamkeit der Verfügung ist grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts; Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB).
- Der Grundstückskaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB); ein Formmangel wird durch Auflassung und Eintragung geheilt (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB).
- Eigentumserwerb durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB); bewegliche Sachen dagegen durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB).
Typische Nachfrage: Welche Funktion hat die Auflassungsvormerkung?
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