7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.10.2012 – VII R 18/11

Kein Abrechnungsbescheid über einbehaltene, aber nicht abgeführte Steuer für im Inland ausgeübte künstlerische Darbietungen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Entrichtungspflicht eines Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 EStG a.F. ist nur dann erfüllt, wenn er den für die Steuer einbehaltenen Betrag an das Finanzamt abgeführt hat .

Leitsatz

  1. NV: Die Entrichtungspflicht eines Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 EStG a.F. ist nur dann erfüllt, wenn er den für die Steuer einbehaltenen Betrag an das Finanzamt abgeführt hat .
  2. NV: Art. 4 Abs. 1 DBA AUT gebietet nicht, im Abrechnungsverfahren zu bescheinigen, dass eine Steuerschuld getilgt worden ist, auf welche tatsächlich nichts geleistet worden ist .
  3. NV: Die Befugnis, hinsichtlich einbehaltener, abgeführter Steuerbeträge eine Tilgungsbestimmung vorzunehmen steht nur dem Steuerpflichtigen zu. Der nach § 50a Abs. 4 besteuerte ausländische Gewerbebetrieb ist hinsichtlich der Abführung der einbehaltenen Steuer nicht Steuerpflichtiger .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 16. Dezember 2010, Az: I 1309/04, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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    Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer wird für vier Monate von seinem deutschen Arbeitgeber nach Frankreich entsandt. Wo wird der Arbeitslohn besteuert?

    • Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht; wird die Arbeit im anderen Staat ausgeübt, darf dieser die dafür bezogene Vergütung besteuern (Arbeitsortprinzip, Art. 15 Abs. 1 OECD-MA).
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