BFH, Beschluss vom 09.09.2011 – VII B 73/11
Aus dem Leitsatz
NV: Übersendet das FA dem FG auf dessen Aufforderung, die den Streitfall betreffenden Akten zu übermitteln, Akten, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, besteht kein diese Akten betreffendes Einsichtsrecht der übrigen Beteiligten, es sei denn, das FG behält die unaufgefordert übersandten Verwaltungsakten bei der Gerichtsakte, weil es sie als…
Leitsatz
NV: Übersendet das FA dem FG auf dessen Aufforderung, die den Streitfall betreffenden Akten zu übermitteln, Akten, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, besteht kein diese Akten betreffendes Einsichtsrecht der übrigen Beteiligten, es sei denn, das FG behält die unaufgefordert übersandten Verwaltungsakten bei der Gerichtsakte, weil es sie als möglicherweise bedeutsam für die Entscheidung des Rechtsstreits ansieht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 24. Februar 2011, Az: 6 K 440/10, Beschluss; nachgehend BFH, 29. November 2011, Az: VII S 36/11, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
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