BFH, Urteil vom 26.10.2016 – X K 2/15
Aus dem Leitsatz
1. Die Einschätzung, ob ein Verfahren Schwierigkeiten aufweist, obliegt dem Entschädigungsgericht, nicht dem Ausgangsgericht .
Leitsatz
- Die Einschätzung, ob ein Verfahren Schwierigkeiten aufweist, obliegt dem Entschädigungsgericht, nicht dem Ausgangsgericht .
- Eine Verzögerungsrüge allein verpflichtet das FG nicht, unverzüglich mit der Bearbeitung zu beginnen .
- Eine Verzögerungsrüge ist und bleibt unwirksam, wenn sie erhoben wird, bevor Anlass zur Besorgnis besteht, das Verfahren werde nicht in angemessener Zeit abgeschlossen .
- Der Anlass zur Besorgnis, dass ein Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird, verlangt konkrete Anhaltspunkte .
- Eine wirksame Verzögerungsrüge ist Voraussetzung für jedwede Entschädigung in Geld .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verfahren im Umfang von zwei Monaten verzögert war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens bis zum 29. September 2015 tragen die Klägerin zu 91,18 %, der Beklagte zu 8,82 %, vom 30. September 2015 an die Klägerin zu 88,46 %, der Beklagte zu 11,54 %.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 31. März 2015, Az: 8 K 3542/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 198 GVG
- § 201 Abs. 4 GVG
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