BFH, Beschluss vom 18.04.2013 – VII B 66/12
Aus dem Leitsatz
NV: Die Annahme, mit der Zahlung eines Ehegatten auf die gemeinsame Vorauszahlungsschuld der Eheleute wolle dieser auch die Steuerschuld des mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten begleichen, sofern im Zeitpunkt der Zahlung keine abweichende Tilgungsabsicht bekundet werde oder aus den Umständen erkennbar sei, ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt, wenn…
Leitsatz
NV: Die Annahme, mit der Zahlung eines Ehegatten auf die gemeinsame Vorauszahlungsschuld der Eheleute wolle dieser auch die Steuerschuld des mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten begleichen, sofern im Zeitpunkt der Zahlung keine abweichende Tilgungsabsicht bekundet werde oder aus den Umständen erkennbar sei, ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt, wenn fällige Vorauszahlungen im Wege der Vollstreckung von einem der Eheleute beigetrieben werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 31. Januar 2012, Az: 5 K 1019/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 37 Abs. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 47 AOErlöschen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?
Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).
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