BFH, Beschluss vom 20.04.2010 – VII B 235/09
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die für den insolventen Steuerberater bestehende Aussicht, am Ende des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung zu erlangen, ist nicht geeignet, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgelöste gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen .
Leitsatz
- NV: Die für den insolventen Steuerberater bestehende Aussicht, am Ende des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung zu erlangen, ist nicht geeignet, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgelöste gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen .
- NV: Die vom Insolvenzverwalter erklärte Freigabe der weiteren beruflichen Tätigkeit des Steuerberaters während des Insolvenzverfahrens ist keine auf berufsrechtlichen Gesichtspunkten beruhende Entscheidung und führt auch nicht zur Bereinigung der wirtschaftlichen Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters .
- NV: Mit dem durch § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG bezweckten Schutz der Mandanten ist es nicht vereinbar, die Entscheidung über den Widerruf der Bestellung im Hinblick auf eine in Aussicht stehende Aufhebung des Insolvenzverfahrens unter Ankündigung der Restschuldbefreiung zurückzustellen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 3. September 2009, Az: 2 K 2950/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerGRücknahme und Widerruf der Bestellung
- § 35 Abs. 2 InsOBegriff der Insolvenzmasse
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Ein Kollege hat wiederholt Fristen versäumt und Mandantengelder verspätet weitergeleitet. Welche berufsrechtlichen Konsequenzen drohen ihm?
- Die Steuerberaterkammer kann bei geringer Schuld eine Rüge erteilen (§ 81 StBerG).
- Im berufsgerichtlichen Verfahren können verhängt werden: Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50.000 €, Berufsverbot für ein bis fünf Jahre und Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 StBerG).
- Widerruf der Bestellung u. a. bei Vermögensverfall oder fehlender Berufshaftpflichtversicherung (§ 46 Abs. 2 StBerG).
- Daneben zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Mandanten und ggf. strafrechtliche Konsequenzen (z. B. Untreue).
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