7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.09.2011 – VII B 121/11

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Beantwortung der Frage, ob der in Vermögensverfall geratene Steuerberater den sog. Entlastungsbeweis erbracht hat, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in…

Leitsatz

  1. NV: Die Beantwortung der Frage, ob der in Vermögensverfall geratene Steuerberater den sog. Entlastungsbeweis erbracht hat, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können .
  2. NV: Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde genügt daher die Behauptung, der Streitfall sei mit einem anderen Fall vergleichbar, in dem das Gericht den Entlastungsbeweis als erbracht angesehen habe, nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO .
  3. NV: Eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen kann nicht verneint werden, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 5. Mai 2011, Az: 1 K 1029/08, Urteil

Zitierte Normen

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Kollege hat wiederholt Fristen versäumt und Mandantengelder verspätet weitergeleitet. Welche berufsrechtlichen Konsequenzen drohen ihm?

    • Die Steuerberaterkammer kann bei geringer Schuld eine Rüge erteilen (§ 81 StBerG).
    • Im berufsgerichtlichen Verfahren können verhängt werden: Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50.000 €, Berufsverbot für ein bis fünf Jahre und Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 StBerG).
    • Widerruf der Bestellung u. a. bei Vermögensverfall oder fehlender Berufshaftpflichtversicherung (§ 46 Abs. 2 StBerG).
    • Daneben zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Mandanten und ggf. strafrechtliche Konsequenzen (z. B. Untreue).
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