BFH, Beschluss vom 02.12.2011 – VII B 110/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Beantwortung der Frage, ob der in Vermögensverfall geratene Steuerberater den sog. Entlastungsbeweis erbracht hat, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in…
Leitsatz
- NV: Die Beantwortung der Frage, ob der in Vermögensverfall geratene Steuerberater den sog. Entlastungsbeweis erbracht hat, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeber Interessen sprechen können.
- NV: Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird mit der Behauptung, ähnliche Verhältnisse wie diejenigen des Streitfalls seien in einem anderen Rechtsstreit zu Gunsten des Steuerberaters gewürdigt worden, der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitliche Rechtsprechung nicht dargelegt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 10. Mai 2011, Az: 13 K 3235/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerGRücknahme und Widerruf der Bestellung
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
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Ein Kollege hat wiederholt Fristen versäumt und Mandantengelder verspätet weitergeleitet. Welche berufsrechtlichen Konsequenzen drohen ihm?
- Die Steuerberaterkammer kann bei geringer Schuld eine Rüge erteilen (§ 81 StBerG).
- Im berufsgerichtlichen Verfahren können verhängt werden: Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50.000 €, Berufsverbot für ein bis fünf Jahre und Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 StBerG).
- Widerruf der Bestellung u. a. bei Vermögensverfall oder fehlender Berufshaftpflichtversicherung (§ 46 Abs. 2 StBerG).
- Daneben zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Mandanten und ggf. strafrechtliche Konsequenzen (z. B. Untreue).
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