6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.11.2012 – VI S 8/12

Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO - Rechtsschutzinteresse an Tatbestandsberichtigung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Mit dem Vorbringen, es sei in der Sache fehlerhaft entschieden worden, kann eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht begründet werden.

Leitsatz

  1. NV: Mit dem Vorbringen, es sei in der Sache fehlerhaft entschieden worden, kann eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht begründet werden.
  2. NV: Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) einer vom BFH gemäß § 132 FGO durch Beschluss getroffenen Entscheidung über die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung ist wegen fehlenden Rechtschutzinteresses unzulässig.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 15. März 2012, Az: VI B 89/11, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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