6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.02.2012 – VI S 1/12

Zuständigkeit für Anhörungsrüge bei Änderung des Geschäftsverteilungsplans - Verletzung rechtlichen Gehörs

Aus dem Leitsatz

NV: Bei Änderung der Geschäftsverteilung ist der neue Senat auch für die Anhörungsrüge zuständig, die sich gegen eine Entscheidung des abgebenden Senats richtet .

Leitsatz

NV: Bei Änderung der Geschäftsverteilung ist der neue Senat auch für die Anhörungsrüge zuständig, die sich gegen eine Entscheidung des abgebenden Senats richtet .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 8. Dezember 2011, Az: III B 75/10, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 133a FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat