BFH, Beschluss vom 08.12.2011 – III B 75/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter muss wissen, dass ein Obsiegen in einem AdV-Verfahren den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht präjudiziert. Das FG darf deshalb, ohne weitere Hinweise geben zu müssen, die Glaubwürdigkeit eines in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen verneinen, obgleich es u.a. aufgrund dessen…
Leitsatz
- NV: Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter muss wissen, dass ein Obsiegen in einem AdV-Verfahren den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht präjudiziert. Das FG darf deshalb, ohne weitere Hinweise geben zu müssen, die Glaubwürdigkeit eines in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen verneinen, obgleich es u.a. aufgrund dessen eidesstattlicher Versicherung einem AdV-Antrag zu einem früheren Zeitpunkt entsprochen hatte .
- NV: Die finanzgerichtliche Entscheidung, einen Zeugen nicht zu beeiden, ist vom BFH nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob die Grenzen des Ermessens verkannt wurden .
- NV: Zur Verwertung einer Petition im Rahmen der Beweiswürdigung .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 31. März 2010, Az: 10 K 158/09, Urteil; nachgehend BFH, 10. Februar 2012, Az: VI S 1/12, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 17 GG
- § 295 Abs. 1 ZPO
- § 391 ZPO
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