6. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 10.03.2015 – VI R 6/14

Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG: Keine Steuerfreiheit freiwilliger Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit

Aus dem Leitsatz

1. Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit sind keine Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn .

Leitsatz

  1. Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit sind keine Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn .
  2. Die rechtliche Ausgestaltung des Notarberufs schließt es aus, freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretung als Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG anzusehen. Es liegt insbesondere kein Kunden- oder kundenähnliches Verhältnis vor, wie es der Begriff des Trinkgelds, der auch § 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, voraussetzt .
  3. Notarassessoren gehören nicht zu der typischen Berufsgruppe, in der Arbeitnehmertrinkgelder traditionell einen flankierenden Bestandteil der Entlohnung darstellen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. August 2013 3 K 525/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 28. August 2013, Az: 3 K 525/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 3 Nr. 51 EStGSteuerfreie Einnahmen
  • § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGNichtselbständige Arbeit
  • § 1 BNotO
  • § 39 Abs. 1 BNotO
  • § 39 Abs. 4 BNotO
  • § 65 BNotO
  • § 66 Abs. 1 S. 1 BNotO
  • § 67 BNotO
  • § 92 Nr. 1 BNotO
  • § 93 Abs. 1 BNotO
  • § 113 Abs. 2 BNotO
  • § 113 Abs. 3 Nr. 6 BNotO

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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