BFH, Urteil vom 20.11.2024 – VI R 33/21
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) hat nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich 1959/2001 als Tätigkeitsstaat nur insoweit ein anteiliges Besteuerungsrecht für eine Abfindung, als der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Deutschland ausgeübt hat.
Leitsatz
- NV: Die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) hat nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich 1959/2001 als Tätigkeitsstaat nur insoweit ein anteiliges Besteuerungsrecht für eine Abfindung, als der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Deutschland ausgeübt hat.
- NV: Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten richtet sich eine abkommensrechtliche Freistellung der geldwerten Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen und von vergleichbaren Rechten zeitanteilig nach dem Ort der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Erdienenszeitraum (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.12.2022 - I R 11/20, BFHE 279, 389, BStBl II 2023, 825, Rz 15).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.04.2021 - 9 K 9024/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 22. April 2021, Az: 9 K 9024/20, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 1 Abs. 1 S. 1 EStGSteuerpflicht
- § 8 Abs. 1 EStGEinnahmen
- § 11 Abs. 1 S. 1 EStGVereinnahmung und Verausgabung
- § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGNichtselbständige Arbeit
- § 24 Nr. 1 Buchst. a EStGGemeinsame Vorschriften
- Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b DBuchst aa DBA FRA
- Art. 13 Abs. 1 S. 1 DBA FRA
- Art. 13 Abs. 1 S. 2 DBA FRA
- Art. 13 Abs. 1 DBA FRA
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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