BFH, Urteil vom 08.03.2022 – VI R 33/19
Aus dem Leitsatz
1. Wird das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben, kann das FA Lohnsteuer, die es nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat, als Nachzügler im Wege eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids innerhalb der Frist des § 259b InsO festsetzen.
Leitsatz
- Wird das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben, kann das FA Lohnsteuer, die es nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat, als Nachzügler im Wege eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids innerhalb der Frist des § 259b InsO festsetzen.
- Dem FA ist kein Verschulden an der Nichtanmeldung von Steuer- und Haftungsansprüchen zur Insolvenztabelle anzulasten, wenn es die Kenntnis vom Bestehen der Ansprüche erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans infolge einer Lohnsteuer-Außenprüfung erlangt.
- Die (teilweise) Befreiung des Insolvenzschuldners von seinen Verbindlichkeiten durch den Insolvenzplan berührt nur die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, weshalb das FA bei deren Festsetzung nicht auf die Insolvenzquote beschränkt ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.06.2019 - 1 K 2623/15 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 25. Juni 2019, Az: 1 K 2623/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 37 Abs. 1 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 47 AOErlöschen
- § 155 Abs. 1 S. 1 AOSteuerfestsetzung
- § 191 Abs. 1 S. 1 AOHaftungsbescheide, Duldungsbescheide
- § 41 InsONicht fällige Forderungen
- § 87 InsOForderungen der Insolvenzgläubiger
- § 201 Abs. 1 InsORechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung
- § 217 S. 1 InsOGrundsatz
- § 227 Abs. 1 InsOHaftung des Schuldners
- § 254 Abs. 1 InsOAllgemeine Wirkungen des Plans
- § 254b InsOWirkung für alle Beteiligten
- § 258 Abs. 1 InsOAufhebung des Insolvenzverfahrens
- § 259 Abs. 1 InsOWirkungen der Aufhebung
- § 259b Abs. 1 InsOBesondere Verjährungsfrist
- § 259b Abs. 2 InsOBesondere Verjährungsfrist
- § 251 Nr. 11 AEAO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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