6. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 09.06.2022 – VI R 26/20

Ein Taxi ist kein "öffentliches Verkehrsmittel" i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG
ECLI: DE:BFH:2022:U.090622.VIR26.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi zählt nicht zu den "öffentlichen Verkehrsmitteln" i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG.

Leitsatz

  1. Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi zählt nicht zu den "öffentlichen Verkehrsmitteln" i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG.
  2. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi können daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 22.10.2019 - 3 K 490/19 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 22. Oktober 2019, Az: 3 K 490/19, Urteil

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