BFH, Beschluss vom 21.02.2018 – VI R 11/16
Aus dem Leitsatz
1. Dem in § 33 Abs. 4 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 und in § 64 Abs. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 geregelten Verlangen, die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall formalisiert nachzuweisen, ist nach § 84 Abs. 3f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 auch im Veranlagungszeitraum 2009 Rechnung zu tragen. Dies begegnet keinen…
Leitsatz
- Dem in § 33 Abs. 4 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 und in § 64 Abs. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 geregelten Verlangen, die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall formalisiert nachzuweisen, ist nach § 84 Abs. 3f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 auch im Veranlagungszeitraum 2009 Rechnung zu tragen. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. April 2012 VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577) .
- Die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 EStG ist auch bei Krankheitskosten verfassungsgemäß. Das sozialhilferechtliche Leistungsniveau umfasst keine zuzahlungsfreie Krankenversorgung (Bestätigung des Senatsurteils vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151) .
- Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 9. März 2016 1 K 991/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 9. März 2016, Az: 1 K 991/15, Urteil; vorgehend BFH, 14. April 2015, Az: VI R 71/13, Urteil; vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 24. April 2013, Az: 1 K 764/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 1360 BGBVerpflichtung zum Familienunterhalt
- § 1360a Abs. 1 BGBUmfang der Unterhaltspflicht
- § 1360a Abs. 2 BGBUmfang der Unterhaltspflicht
- § 1360b BGBZuvielleistung
- § 1968 BGBBeerdigungskosten
- § 33 Abs. 1 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 33 Abs. 2 S. 1 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 33 Abs. 3 S. 1 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 36 EStGEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer
- § 33 Abs. 4 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStDVNachweis von Krankheitskosten und der Voraussetzungen der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale
- § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. e EStDVNachweis von Krankheitskosten und der Voraussetzungen der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale
- § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDVNachweis von Krankheitskosten und der Voraussetzungen der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale
- § 84 Abs. 3f EStDVAnwendungsvorschriften
- Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 100 Abs. 1 GG
- § 62 SGB 5
- § 275 SGB 5
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?
Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer, und was versteht man unter der Anlaufhemmung?
- Grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung (§ 170 Abs. 1 AO); ESt entsteht mit Ablauf des VZ (§ 36 Abs. 1 EStG).
- Anlaufhemmung bei Erklärungspflicht: Beginn mit Ablauf des Abgabejahres (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO).
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Typische Nachfrage: Wie lange hat ein Arbeitnehmer für eine Antragsveranlagung 2022 Zeit? - 3Wissensfrage · eigene Seite
§ 8 EStDV – Grundstücksteile von untergeordnetem Wert?
Eigenbetrieblich genutzter Teil muss nicht BV sein, wenn Größe ≤ 30 m² oder Wert ≤ 40.000 € (§ 8 S. 1 EStDV, nach § 84 Abs. 1d EStDV in allen offenen Fällen). Folge der Wahl: zugehörige Aufwendungen nicht abziehbar (§ 8 S. 2, § 84 Abs. 1d EStDV, für Wj, die nach dem 31.12.2025 beginnen). Die frühere Grenze (1/5 des Grundstückswerts und 20.500 €) ist überholt.
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