BFH, Urteil vom 20.10.2022 – III R 13/21
Aus dem Leitsatz
1. Das für ein behindertes Kind gezahlte Pflegegeld ist bei den dem Kind zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln als Bezug zu berücksichtigen.
Leitsatz
- Das für ein behindertes Kind gezahlte Pflegegeld ist bei den dem Kind zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln als Bezug zu berücksichtigen.
- Bei der Prüfung, ob dem behinderten Kind gegenüber seinem Ehegatten ein Unterhaltsanspruch zusteht, mindern die vom Ehegatten auf sein Einkommen geleisteten Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträge das diesem zur Unterhaltsleistung zur Verfügung stehende Einkommen.
- Der vom Ehegatten des behinderten Kindes an ein (gemeinsames oder nicht gemeinsames) minderjähriges Kind geleistete Unterhalt mindert die diesem für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 25.02.2021 - 4 K 392/19 und der Aufhebungsbescheid der Beklagten sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21.02.2019 aufgehoben, soweit sie das Kindergeld für die Monate Januar und Februar 2019 betreffen. Insoweit wird die Familienkasse verpflichtet, Kindergeld zugunsten der Klägerin festzusetzen. Im Übrigen --hinsichtlich der Monate November und Dezember 2018-- ist die Revision unbegründet. Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Beklagte und die Klägerin zu je 1/2.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 25. Februar 2021, Az: 4 K 392/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 63 Abs. 1 S. 2 EStGKinder
- § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 1360 BGBVerpflichtung zum Familienunterhalt
- § 1360a BGBUmfang der Unterhaltspflicht
- §§ 1569ff BGB
- § 1569 BGBGrundsatz der Eigenverantwortung
- § 1609 BGBRangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGBDeckung des Barbedarfs durch Kindergeld
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- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
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