BFH, Beschluss vom 05.12.2016 – VI B 37/16
Aus dem Leitsatz
1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Abgabenordnung (AO) keine Regelung enthält, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht .
Leitsatz
- NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Abgabenordnung (AO) keine Regelung enthält, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht .
- NV: Dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter steht jedoch ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zu (vgl. BFH-Rechtsprechung) .
- NV: Eine Sperrwirkung kommt den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der AO außerhalb des Besteuerungsverfahrens - insbesondere gegenüber dem eigenständigen, unabhängig von einem anhängigen (Steuer-)Verwaltungsverfahren bestehenden Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder - nicht zu (vgl. BVerwG-Beschluss vom 14.05.2012 7 B 53.11) .
- NV: § 4 Abs. 1 IFG NW gewährt im Besteuerungsverfahren keinen Anspruch auf Akteneinsicht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. März 2016 7 K 3003/15 AO wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 16. März 2016, Az: 7 K 3003/15 AO, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 91 Abs. 1 AOAnhörung Beteiligter
- § 364 AOOffenlegung der Besteuerungsunterlagen
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGORevision
- § 4 Abs. 1 InfFrG NW
- § 5 AOErmessen
- § 91 Nr. 4 AEAO
- § 364 AEAO
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