BFH, Urteil vom 22.06.2021 – V R 10/21 (V R 58/17), V R 10/21, V R 58/17
Aus dem Leitsatz
NV: Der BFH verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung nach § 127 FGO zurück, wenn der Änderungsbescheid einen neuen Streitpunkt enthält.
Leitsatz
NV: Der BFH verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung nach § 127 FGO zurück, wenn der Änderungsbescheid einen neuen Streitpunkt enthält.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.10.2017 - 15 K 3268/14 U aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 17. Oktober 2017, Az: 15 K 3268/14 U, Urteil; vorgehend BFH, 5. September 2019, Az: V R 58/17, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 25. März 2021, Az: C-907/19, Urteil; nachgehend FG Münster, 13. März 2023, Az: 15 K 3268/14 U, Urteil; nachgehend BFH, 3. Mai 2024, Az: V B 19/23, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 4 Nr. 11 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- Art. 135 Abs. 1 Buchst. a EGRL 112/2006
- § 91 AOAnhörung Beteiligter
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?
Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.
Erst antworten, dann Begründung sehen
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