5. SenatNV

BFH, Urteil vom 22.06.2021 – V R 10/21 (V R 58/17), V R 10/21, V R 58/17

Änderungsbescheid während eines Vorabentscheidungsersuchens
ECLI: DE:BFH:2021:U.220621.VR10.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Der BFH verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung nach § 127 FGO zurück, wenn der Änderungsbescheid einen neuen Streitpunkt enthält.

Leitsatz

NV: Der BFH verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung nach § 127 FGO zurück, wenn der Änderungsbescheid einen neuen Streitpunkt enthält.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.10.2017 - 15 K 3268/14 U aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 17. Oktober 2017, Az: 15 K 3268/14 U, Urteil; vorgehend BFH, 5. September 2019, Az: V R 58/17, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 25. März 2021, Az: C-907/19, Urteil; nachgehend FG Münster, 13. März 2023, Az: 15 K 3268/14 U, Urteil; nachgehend BFH, 3. Mai 2024, Az: V B 19/23, Beschluss

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