5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, EuGH-Vorlage vom 05.09.2019 – V R 58/17

EuGH-Vorlage zur Entwicklung und Vermittlung von Versicherungsprodukten
ECLI: DE:BFH:2019:VE.050919.VR58.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Leitsatz

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Liegt eine zu den zu Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen dazugehörige Dienstleistung vor, die von Versicherungsmaklern und -vertretern i.S. von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL steuerfrei erbracht wird, wenn ein Steuerpflichtiger, der für eine Versicherungsgesellschaft eine Vermittlungstätigkeit ausübt, dieser Versicherungsgesellschaft zusätzlich auch das vermittelte Versicherungsprodukt zur Verfügung stellt?

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Liegt eine zu den zu Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen dazugehörige Dienstleistung vor, die von Versicherungsmaklern und -vertretern im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem steuerfrei erbracht wird, wenn ein Steuerpflichtiger, der für eine Versicherungsgesellschaft eine Vermittlungstätigkeit ausübt, dieser Versicherungsgesellschaft zusätzlich auch das vermittelte Versicherungsprodukt zur Verfügung stellt? II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 17. Oktober 2017, Az: 15 K 3268/14 U, Urteil; nachgehend EuGH, 25. März 2021, Az: C-907/19, Urteil; nachgehend BFH, 22. Juni 2021, Az: V R 10/21 (V R 58/17), Urteil; nachgehend FG Münster, 13. März 2023, Az: 15 K 3268/14 U, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 4 Nr. 11 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • Art. 135 Abs. 1 Buchst. a EGRL 112/2006
  • Art. 267 AEUV

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