9. SenatNV

BFH, Urteil vom 27.01.2026 – IX R 10/24

Akteneinsicht in Steuerakten; Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung
ECLI: DE:BFH:2026:U.270126.IXR10.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Art. 15 Abs. 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung vermittelt keinen Anspruch auf Akteneinsicht (Anschluss an Senatsurteile vom 14.01.2025 - IX R 25/22, BFHE 287, 337, Rz 46; vom 08.04.2025 - IX R 27/22, Rz 12, und vom 15.07.2025 - IX R 25/24, BFHE 290, 347, Rz 48).

Leitsatz

  1. NV: Art. 15 Abs. 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung vermittelt keinen Anspruch auf Akteneinsicht (Anschluss an Senatsurteile vom 14.01.2025 - IX R 25/22, BFHE 287, 337, Rz 46; vom 08.04.2025 - IX R 27/22, Rz 12, und vom 15.07.2025 - IX R 25/24, BFHE 290, 347, Rz 48).
  2. NV: Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gemäß § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung setzt voraus, dass die Tatsachen bezeichnet werden, die den Verfahrensmangel ergeben und nicht nur "auf Verdacht" eine unvorschriftsmäßige Besetzung der Richterbank gerügt wird, die das Revisionsgericht dann in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen hätte.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 21.03.2024 - 15 K 2484/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 21. März 2024, Az: 15 K 2484/22, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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