10. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 25.02.2026 – X K 2/25

Kein Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens
ECLI: DE:BFH:2026:U.250226.XK2.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Eine Streitverkündung ist im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft. Das gilt auch für Entschädigungsklageverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit.

Leitsatz

  1. Eine Streitverkündung ist im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft. Das gilt auch für Entschädigungsklageverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit.
  2. Einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes hat nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter dieses Verfahrens ist oder war. Die Haftung ist auf den Rechtsträger des Gerichts beschränkt, bei dem dieses Verfahren geführt wurde.
  3. Hat das Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren im Hinblick auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Revisionsverfahren zum Ruhen gebracht, kann daher eine verzögerte Erledigung jenes Revisionsverfahrens dem FG und seinem Rechtsträger entschädigungsrechtlich nicht zugerechnet werden.
  4. Dadurch entsteht keine Rechtsschutzlücke. Hat das Gericht ein Verfahren zum Ruhen gebracht, kann ein Verfahrensbeteiligter gleichwohl jedenfalls bei unvorhergesehen langer Dauer des Bezugsverfahrens auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 198 GVG
  • § 198 Abs. 1 S. 1 GVG
  • § 198 Abs. 1 S. 2 GVG
  • § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG
  • § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG
  • § 200 S. 1 GVG
  • § 200 S. 2 GVG
  • § 201 Abs. 2 GVG
  • § 250 ZPO
  • § 251 ZPO
  • § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
  • Art. 19 Abs. 4 GG
  • § 72 ZPO
  • § 73 ZPO

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