6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.10.2013 – VI B 20/13

Abzug von Versicherungsprämien als Werbungskosten oder Sonderausgabe - Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung - Berufsunfähigkeits-Versicherung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Versicherungsprämien können nur als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Sind sie privat veranlasst, kommt der Sonderausgabenabzug in Betracht. Die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung richtet sich danach, ob die Versicherung berufliche oder private Risiken abdeckt .

Leitsatz

  1. NV: Versicherungsprämien können nur als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Sind sie privat veranlasst, kommt der Sonderausgabenabzug in Betracht. Die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung richtet sich danach, ob die Versicherung berufliche oder private Risiken abdeckt .
  2. NV: Beiträge zu einer Berufsunfähigkeits-Versicherung sind in der Regel Sonderausgaben, da sie das der privaten Lebensführung zuzurechnende Risiko des Ausgleichs krankheitsbedingter Einnahmeausfälle abdeckt. Eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat und einen beruflich veranlassten Teil scheidet aus, weil es nicht um eine Aufteilung oder Zuordnung beruflich oder privat bedingter Risiken, sondern um das einheitlich dem privaten Bereich zuzuordnende Risiko der Sicherung des Lebensunterhalts geht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 30. Januar 2013, Az: 7 K 1723/12 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?

    G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?

    Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?

    Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.

    Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Geschenkgrenze für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)?

    50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr; darüber kein Vorsteuerabzug.

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