BFH, Beschluss vom 14.04.2011 – VI B 143/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Antrag auf Werbungskostenabzug in der Steuererklärung ist nicht zugleich ein konkludenter Einspruch gegen die Ablehnung dieses Antrages, so dass ein ausdrücklicher Einspruch erforderlich ist .
Leitsatz
- NV: Ein Antrag auf Werbungskostenabzug in der Steuererklärung ist nicht zugleich ein konkludenter Einspruch gegen die Ablehnung dieses Antrages, so dass ein ausdrücklicher Einspruch erforderlich ist .
- NV: Wird eine Steuer ohne Vorläufigkeitsvermerk festgesetzt, ist der Eintritt der Festsetzungsverjährung auch dann nicht nach § 171 Abs. 8 AO gehemmt, wenn die Finanzbehörde zur vorläufigen Steuerfestsetzung verpflichtet war .
- NV: Die Änderung einer festsetzungsverjährten Steuerfestsetzung ist auch dann nicht zulässig, wenn diese hinsichtlich eines Punktes vorläufig hätte ergehen müssen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 23. September 2010, Az: 1 K 1208/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 110 Abs. 3 AOWiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 129 AOOffenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
- § 165 AOVorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
- § 169 Abs. 1 S. 1 AOFestsetzungsfrist
- § 171 Abs. 8 S. 2 AOAblaufhemmung
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 120 Abs. 1 AONebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
- § 347 AOStatthaftigkeit des Einspruchs
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 110 AORegelmäßig geprüft
- Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung§ 110 AOSehr häufig geprüft
- Vorbehalt der Nachprüfung & vorläufige Festsetzung§ 165 AORegelmäßig geprüft
- Festsetzungsverjährung§ 169 AO, § 171 AOSehr häufig geprüft
- Einspruchsverfahren§ 347 AOSehr häufig geprüft
- Klausurtechnik: Gutachtenstil, Grundlagenpunkte & Zeiteinteilung§ 347 AOSehr häufig geprüft
Weitere Entscheidungen zu § 110 AO
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Können Sie die zitierten Normen anwenden?
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ihr Mandant lag während der gesamten Einspruchsfrist im Krankenhaus und hat die Frist versäumt. Was können Sie tun?
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 110 Abs. 1 S. 1 AO); das Verschulden eines Vertreters wird zugerechnet (§ 110 Abs. 1 S. 2 AO).
- Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses; die Tatsachen sind glaubhaft zu machen (§ 110 Abs. 2 S. 1, 2 AO).
- Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; dann kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 110 Abs. 2 S. 3, 4 AO).
- Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag grundsätzlich ausgeschlossen, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).
Typische Nachfrage: Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die Fristenkontrolle in einer Steuerberaterkanzlei? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Fristen?
Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (§ 110 Abs. 2 AO); ausgeschlossen ein Jahr nach Ende der versäumten Frist, außer bei höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO).
- 3Prüferfrage · eigene Seite
Erklären Sie die Funktion des § 177 AO.
- Keine eigenständige Korrekturnorm; setzt Änderung nach anderer Vorschrift voraus (AEAO zu § 177 Nr. 2).
- Materielle Fehler werden mitberichtigt, soweit die Änderung reicht (AEAO zu § 177 Nr. 2).
- Materielle Fehler: alle Abweichungen von der gesetzlich entstandenen Steuer, einschließlich § 129 AO (§ 177 Abs. 3 AO; AEAO zu § 177 Nr. 1).
- Ober- und Untergrenze: bisherige Steuer und Steuer nach Korrekturnorm; bei gegenläufigen Korrekturen getrennt zu ermitteln (Saldierungsverbot, AEAO zu § 177 Nr. 2).
- Auch grob verschuldete Nr. 2-Tatsachen können als materielle Fehler saldiert werden (AEAO zu § 177 Nr. 1).
Typische Nachfrage: Kann über § 177 AO die Steuer unter die bisherige Festsetzung sinken? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Was ist ein materieller Fehler i. S. d. § 177 AO?
Jeder Fehler (einschl. § 129 AO), der zu einer Steuer führt, die von der gesetzlich entstandenen abweicht (§ 177 Abs. 3 AO).
- 5Klausurfrage · eigene Seite
Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?
Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.
Erst antworten, dann Begründung sehen
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche